Die folgenden Inhalte dienen der Information und
stellen keine rechtsverbindlichen Auskünfte dar.
Eine kurze Einführung
Grundsätzlich ist die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken nur dem Urheber selbst gestattet. Es besteht aber die Möglichkeit, im Rahmen einer Nutzungsrechteeinräumung bestimmte Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen.
Im Bereich des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen gelten Regelungen zu Nutzungsmöglichkeiten urheberrechtlich geschützter Werke oder Werkteile ohne die Zustimmung des Urhebers, wenn die Nutzung der besseren Veranschaulichung des Unterrichts oder der Lehre dient, sog. Nutzungsprivileg (Bildungsprivileg).
Im Rahmen dieses Nutzungsprivilegs ist es erlaubt, bereits veröffentlichte Werke in bestimmtem Umfang zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und öffentlich wiederzugeben. Mit öffentlicher Wiedergabe ist z.B. die Nutzung fremder Inhalte in Präsentationen zur Veranschaulichung des Unterrichts gemeint.
Unter öffentlicher Zugänglichmachung ist in diesem Zusammenhang die Bereitstellung von Werken oder Werkteilen zum Abruf über das Internet zu verstehen. Konkret heißt das, dass zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre für Teilnehmerinnen und Teilnehmer Teile eines veröffentlichten Werkes auf Lernplattformen oder in elektronischen Semesterapparaten passwortgeschützt zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Aktuelle Regelungen
Durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz wurden ab dem 1. März 2018 die bis dahin im Urhebergesetz verteilten bildungs- und wissenschaftsspezifischen Regelungen in den neu eingeführten §§ 60a ff. Urhebergesetz (neue Fassung – n.F.) zusammengeführt.
Erlaubt ist nach § 60a UrhG (n.F.) zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe von
- bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes (bisher: maximal 12 % bzw. maximal 100 Seiten)
- einzelnen Aufsätzen aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften, Abbildungen und Grafiken
- Werken geringen Umfangs (Druckwerk bis zu 25 Seiten)
- vergriffenen Werken
Nach § 60c UrhG (n.F.) ist für die nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung grundsätzlich die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung bis zu 15 % eines Werkes erlaubt. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 % eines Werkes vervielfältigt werden. Diese Kopien dürfen nicht weitergegeben werden.
Wichtig ist auch hier, dass die Zugänglichmachung der Inhalte nur für einen begrenzten Teilnehmerkreis i.S.v. § 60c UrhG (n.F.) erfolgt. Die Materialien dürfen nur auf zugriffsbeschränkten Plattformen bereitgestellt werden. Die Nutzungen dürfen nur zu nicht kommerziellen Forschungszwecken erfolgen.
Die Nutzungsprivilegien erstrecken sich nicht auf
- Teile von Werken für den Unterrichtsgebrauch an Schulen (Schulbücher)
- ganze Artikel aus Zeitungen oder „Publikums-/Kioskzeitschriften“ (es gilt die 15%-Grenze)
- das sukzessive Bereitstellen von Werkteilen, weil dies eine Umgehung der 15%-Grenze wäre.
Vergütung
Es besteht auch weiterhin ein Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung. Für die Bereitstellung von Dokumenten ist aber eine von den Bundesländern gezahlte Pauschalvergütung an die Verwertungsgesellschaften zulässig. Dies war bisher geregelt über einen Gesamtvertrag zwischen den Ländern - vertreten durch die KMK - und den Verwertungsgesellschaften. Ein Einzelnachweis der genutzten Dokumente durch die Hochschule ist nicht erforderlich.
Kein Lizenzvorrang
Es gibt keinen Lizenzvorrang mehr von Verlagsangeboten vor der gesetzlich erlaubten Nutzung, d. h. die gesetzlich erlaubten Nutzungen dürfen nicht durch Auflagen in Verträgen eingeschränkt werden. Allerdings ist zu beachten, dass dies erst für Verträge gilt, die nach dem 1. März 2018 geschlossen werden. Bei Fragen zum Stand von Lizenzverträgen wenden Sie sich an die angegebenen Ansprechpartner.
Evaluation und Befristung
Die neuen Regelungen gelten zunächst befristet bis zum Jahr 2023. Wenn der Gesetzgeber bis zu diesem Termin nicht tätig wird, werden die Änderungen durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz wieder unwirksam.