Nach langen Diskussionen konnten die Kultusministerkonferenz (KMK) und die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) eine Einigung über die pauschale Vergütung für die Nutzung von Schriftwerken in digitalen Semesterapparaten der Hochschulen nach § 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 erzielen. Zum 1. März 2018 tritt dann das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz in Kraft.
Dies bedeutet, dass sich für die Lehre bis zum 28. Februar 2018 nichts verändert.
„Rückblick"
"Aktueller Stand bis 28. Februar 2018"
Bis dahin finden Sie hier in einer kleinen Übersicht, welche Materialien, unter welchen Voraussetzungen in der Hochschule elektronisch zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die Vergütung mit den Vergütungsgesellschaften erfolgt pauschal:
Freinutzbar & eigene Inhalte |
Lizenz liegt vor |
Nutzung nach § 52a |
Nicht nutzbar |
Kleine Auszüge im Rahmen des Zitatrechts eigene Skripte und Materialien Creative Commons Werke von Autoren, die >70 Jahre tot sind Open-Access-Materialien Public Domain | Materialien mit National-Lizenzen Individuelle Erlaubnis des Rechte-Inhabers Materialien mit Campus-Lizenzen Skripte von Kollegen (mit individueller Erlaubnis) | ≤12% eines Werkes (<100 Seiten) auch ausländische Publikationen Sprachwerke geringen Umfangs Artikel aus Zeitschriften/Zeitungen ≤ 5 Min. Musikstücke ≤ 5 Min. Kinofilme (älter als 2 Jahre) Abbildungen (auch Fotos) 6 Seiten Noten-editionen¹ | >100 Seiten eines Werkes >12 % eines Werkes >5 Min. Musikstücke >5 Min. Kinofilme >6 Seiten Noteneditionen |
Nach
Anne Furhmann-Siekmeyer. Welche Materialien dürfen in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden? Universität Osnabrück, 2014.